30.10.18

Verordnungsfähig

Nicht alle Arzneimittel sind für gesetzlich Krankenversicherte verordnungsfähig. Arzneimittel,die nicht verordnungsfähig sind, nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden.

Dies betrifft:

  1. nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
  2. apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel), Ausnahme: Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen
  3. verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (Bagatell-Arzneimittel)
  4. Lifestyle Arzneimittel

Die Arzneimittelrichtlinie regeltdie Details. In der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) konkretisiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen die gesetzlichen Bestimmungen.

Verordnungsfähigkeit verschreibungsfreier Calcium- und Vitamin-D-Präparate

OTC-Arzneimittel

Die Abkürzung „OTC“ steht für „over the counter“ und bedeutet „über den Tresen (der Apotheke)“. Damit sind Medikamente gemeint, die zwar apothekenpflichtig, aber nicht verordnungsfähig sind. Diese sind – außer für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig.

Calciumund Vitami-D-Präparate sind OTC-Arzneimittelund daher zunächst einmalnicht verordnungsfähig.Aber es gibt Ausnahmen von der Regel!

Eine Ausnahmeregelung gilt beispielsweise für jene OTC-Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)  auf die sogenannte OTC-Ausnahmeliste aufgenommen wurden.

Die Verordnungsfähigkeit verschreibungsfreier Calcium- und Vitamin-D-Präparate ist verbindlich in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Ausnahmeliste) des gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sind - wenn Bedingungen erfüllt sind - zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. In der Praxis bedeutet dies,dass Calcium- und Vitamin-D-Präparate verordnet werden dürfen:

  1. zur Behandlung der manifesten Osteoporose (Osteoporose mit Fraktur ohne adäquates Trauma),
  2. zeitgleich zur Glukokortikoid-Therapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Therapie mit mindestens 7,5 mg/d Prednisolonäquivalent bedürfen,
  3. bei medikamentöser Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

Eine primärprophylaktische Basistherapie kann auch dann medizinisch sinnvoll sein, wenn keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, zumal alle zulassungsrelevanten Osteoporosetherapiestudien auf der Basis einer Calcium-Vitamin-D-Basistherapie durchgeführt wurden. Hierbei sind die Kosten durch den Versicherten selbst zu tragen.

Hochdosierte, verschreibungspflichtige Vitamin-D-Präparate haben in der Regel bei der Therapie der Osteoporose keine Verwendung, sondern sind vorrangig für schwere Vitamin-D-Mangelernährungszustände als Initialtherapie zugelassen.

Quellen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
    § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

    www.gesetze-im-internet.de
  • Arzneimittel-Richtlinie
    www.kbv.de
  • Medikamentöse Therapie der Osteoporose
    Gemeinsame Prüfungseinrichtungen Baden-Württemberg

    Diese Ausarbeitung basiert auf dem Übersichtsartikel  "Zweckmäßige medikamentöse Therapie der Osteoporose" der KV BW, welcher in Kooperation mit Prof. Dr. Dr. med. Christian Kasperk, Universitätsklinikum Heidelberg, erstellt und im Verordnungsforum 25 veröffentlicht wurde.