29.11.15
Wer darf zur Kur?
Vor dem Antreten einer Kur gilt es, formale Hürden zu überwinden. Zu diesen gehört zunächst die Beantwortung der Fragen, wem steht eine solche Kur zusteht und wer die Kosten übernimmt.
Was ist eine Kur?
Eine Kur ist eine Therapieform, die der Vorbeugung, Rehabilitation oder Verminderung von Symptomen bereits bestehender chronischer Rückenschmerzen dient. Die Kur wird dabei als Ergänzung zur ambulanten medizinischen Behandlung verstanden. Den Patienten, Kurgäste genannt, erwartet ein straffes medizinisches Therapieprogramm, das allerdings mit zahlreichen Freizeit- und Kulturangeboten kombiniert sein kann.
Eine Kur ist eine Therapieform, die der Vorbeugung, Rehabilitation oder Verminderung von Symptomen bereits bestehender chronischer Rückenschmerzen dient. Die Kur wird dabei als Ergänzung zur ambulanten medizinischen Behandlung verstanden. Den Patienten, Kurgäste genannt, erwartet ein straffes medizinisches Therapieprogramm, das allerdings mit zahlreichen Freizeit- und Kulturangeboten kombiniert sein kann.
Die durchgeführten Maßnahmen (Anwendungen) richten sich nach dem Krankheitsbild – allgemein und individuell. Speziell für Rückenschmerzen bieten sich Rückenschule, Massagen oder manuelle Therapien an.
Wichtig: Trotz der manchmal eher spielerischen Form der Anwendungen und den Freizeit- und Kulturangeboten ist eine Kur kein durch die Krankenkasse finanzierter Urlaub.
Wer entscheidet über eine Kur?
Eine Kur muss empfohlen, beantragt und bewilligt werden.
Eine Kur muss empfohlen, beantragt und bewilligt werden.
Die Empfehlung zur Kur kann nur der behandelnde Arzt aussprechen, der den Krankheitsverlauf und die bestehenden Beschwerden wie chronische Rückenschmerzen kennt. Den Antrag stell der Versicherte. Die Bewilligung – obliegt dem Kostenträger. Sie erfolgt in der Regel nach einer ausführlichen Überprüfung der Empfehlung und des Antrags.
Für die Bewilligung existieren Rahmenbedingungen, die aber von den Kassen in gewissem Umfang modifiziert, d.h. im Umfang erweitert oder gekürzt werden dürfen. Generell gilt: Ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationskuren stehen gesetzlich Versicherten alle drei Jahre zu - vorausgesetzt, es handelt sich um "ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten" (Sozialgesetzbuch V, § 23, Abs. 2). Bescheinigt der Arzt, dass eine solche ambulante Maßnahme für den individuellen Krankheitsprozess nicht ausreicht, kann der Betroffene eine dreiwöchige stationäre Kur beantragen. Liegen schwerwiegende gesundheitliche Gründe vor, ist auch eine längere Kur möglich.
Die Regelungen im Detail können von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Es ist daher immer empfehlenswert sich vorab bei seiner zuständigen Kasse zu informieren. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Antragsformulare.
Hat der Arzt eine Empfehlung für eine Rückenschmerz-Kur ausgesprochen, muss diese überprüft werden. Das geschieht anhand der Krankenakte und eventuell durch eine weitere körperliche Untersuchung, die von einer neutralen ärztlichen Einrichtung, zum Beispiel dem Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst, vorgenommen wird.
Wer übernimmt die Kosten für eine Kur?
Die Kosten für stationäre Kuraufenthalte werden in der Regel höchstens alle vier Jahre übernommen. Ist jedoch aus medizinischen Gründen die frühere Wiederholung einer Kur gegen Rückenschmerzen erforderlich, können Betroffene einen Dringlichkeitsantrag auf Kostenübernahme auch schon vor Ablauf der Vierjahresfrist stellen.
Die Kosten für stationäre Kuraufenthalte werden in der Regel höchstens alle vier Jahre übernommen. Ist jedoch aus medizinischen Gründen die frühere Wiederholung einer Kur gegen Rückenschmerzen erforderlich, können Betroffene einen Dringlichkeitsantrag auf Kostenübernahme auch schon vor Ablauf der Vierjahresfrist stellen.
Ansprechpartner für die Kostenübernahme einer stationären Kur gegen Rückenbeschwerden ist die Krankenkasse des versicherten. Nur bei einem positiven Bescheid übernehmen die Krankenkasse oder die Rentenversicherung die Kosten für eine stationäre Kur.
Was müssen die Versicherten selbst zahlen?
Die Höhe des Selbstbeteiligungsanteils, den die Versicherten bei einer Kur zu tragen haben, hängt von der Art der Kur ab. Grundsätzlich ist bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen jedoch eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag zu leisten. Die übrigen Kosten werden von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen.
Die Höhe des Selbstbeteiligungsanteils, den die Versicherten bei einer Kur zu tragen haben, hängt von der Art der Kur ab. Grundsätzlich ist bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen jedoch eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag zu leisten. Die übrigen Kosten werden von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen.
Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erhalten Erwachsene einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich zur Finanzierung von Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten und Kurtaxe. Bei chronisch kranken Kleinkindern beträgt dieser Zuschuss 21 EUR pro Tag.
Heilmittelkosten werden mit 90 Prozent bezuschusst, die übrigen zehn Prozent gehen zulasten des Versicherten. Dabei gilt allerdings eine Belastungsgrenze von zwei Prozent des Brutto-Familieneinkommens. Bei chronisch Kranken beträgt die Grenze ein Prozent.
Die Krankenkasse hilft den Versicherten schon bei der Beantragung, die individuellen Kosten zu berechnen, sodass sich jeder bereits vorab über die Höhe der Selbstbeteiligung informieren kann, der eine Kur gegen Rückenschmerzen antreten möchte.
All diese Angaben sind ohne Gewähr, da sie Gegenstand von Neuverhandlungen sind.
Zusammenfassung
- Sie suchen Ihren Hausarzt oder Orthopäden auf. Dieser bescheinigt Ihnen anhand Ihrer Krankengeschichte und den aktuellen Beschwerden die Dringlichkeit einer Kur gegen Rückenschmerzen.
- Sie füllen ein Antragsformular aus, das Sie bei der Kasse oder beim Arzt bekommen haben. In vielen Fällen sind das Schreiben zur Empfehlung und der Kurantrag identisch.
- Sie reichen die Kurempfehlung mit dem Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Die Kasse informiert Sie freiwillig oder auf entsprechende Bitte über die Art und Höhe der Kostenübernahme, genehmigt den Kurantrag oder lehnt ihn ab. Je nach Sachlage wird die Kasse eventuell auf weiteren Untersuchungen bestehen.
Quellen und Lesetipps
- Sozialgesetzbuch (SGB). Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Sozialverband VdK Deutschland e.V.