15.07.09

„Uns sind keine Fälle bekannt, in denen eine private Krankenkasse die Behandlungskosten nicht übernommen hätte“ war die durchgehende Auskunft von Ärzten, die auf das Thema Kostenübernahme von Therapeutika aus der Klasse der Hyaluronsäureprodukte angesprochen wurden. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings, dass die Behandlung "indiziert", d.h. medizinisch begründet ist. Ein Umstand, von dem man bei einer medizinischen Verordnung oder ärztlichen Empfehlung aber sicher ausgehen darf.

Davon unberücksichtigt bleibt jedoch die Tatsache, dass Beihilfepatienten seit einigen Jahren wie Kassenpatienten behandelt werden müssen. Grundlage dieser Gleichbehandlung sind Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Für die privaten Krankenkassen sind diese Regelungen nicht verpflichtend. Auch für Beihilfe-Versicherte kann es manchmal durchaus sinnvoll und lohnend sein, einen Antrag auf eine entsprechende Kostenübernahme zu stellen.

Die freiwillige Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Therapeutika auf dem Wirkprinzip Hyaluronsäure betrifft sowohl Arzneimittel als auch Medizinprodukte.

Der Begriff „Medizinprodukt“ bezeichnet einen Gegenstand, der medizinischen Zwecken für Menschen dient. Die Wirkung erfolgt im Unterschied zu Arzneimitteln primär physikalisch.

Viskoelastische Lösungen auf der Basis von Hyaluronsäure wie beispielsweise Ostenil® oder vergleichbare Präparate, fallen heute nahezu ausschließlich in den Bereich des Medizinprodukte-Gesetzes, da sie ihre Wirkung hauptsächlich über ebensolche physikalische Mechanismen entfalten.

Insgesamt gibt es viele Tausend Medizinprodukte unterschiedlicher Klassen. Die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und der erforderliche Schutz der Patienten werden in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen streng geregelt. Das bekannteste Gesetz ist das Medizinprodukte-Gesetz. Es regelt unter anderem auch die Schadenshaftung, die jener im Arzneimittelbereich vergleichbar ist.

Hinsichtlich Eignung, Qualität und Sicherheit bestehen gegenüber Medizinprodukte und Arzneimitteln keine Unterschiede. Als Zeichen ihrer Verkehrsfähigkeit tragen Medizinprodukte nach der gültigen Gesetzeslage eine CE Kennzeichnung. CE kann gleichgesetzt werden mit der Einhaltung strenger europäischer und nationaler Gesetze und Normen.

Vor allem aber bleibt festzuhalten, dass sich die Therapie mit Hyaluronsäure bei der nicht ursächlich behandelbaren, chronisch fortschreitenden Arthrose mit Auflösung von Knorpelgewebe bewährt hat. An diesen positiven Erfahrungen wird auch eine selbst für Fachleute oft verwirrende und  manchmal schwer verständliche Gesetzeslage nichts ändern.